Leitsatz:
- Die Festlegung der für den Fraktionsstatus erforderlichen Anzahl von Abgeordneten in kommunalen Parlamenten über die gesetzlich vorgesehene Mindestanzahl von zwei hinaus ist nach der Wahl rechtlich zulässig.
Bemerkung
- Urteil der VGH - Da ist der Willkür und Ausschließeritis der herrschenden Mehrheit genüge getan worden.
Die nächsthöhere Instanz wurde nicht angerufen. Die Prozesskosten konnten aus den Fraktionsmitteln getragen werden.