Sockelbetrag für fraktionslose Mandatsträger_innen
Leitsatz:
- 1. Die Verteilung von Haushalts-mitteln für die Geschäftsführungs-tätigkeit von Stadtratsfraktionen ist am allgemeinen Gleichheits-satz des Art. 3 Abs. 1 GG und nicht am formalisierten Gleichheitssatz aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen.
- 2. Der Verteilungsmaßstab muss sich am Zweck der Fraktions-bildung und dem daraus resultierenden Bedarf für die Fraktionsgeschäftsführung orientieren.