Kapitel 3: Die Arbeit in den Sitzungen des Kreistags
A. Grundlagen der Sitzungen
Allgemeine wichtige Hinweise
Im Folgenden werden u.a. die Abläufe von Kreistagssitzungen näher beschrieben, die mit Ausnahme des Namens und dem Zeitpunkt in der Regel identisch mit denen der Städte- und Gemeindevertretungen sind.
Wichtig:
Rechtliche Grundlage hierfür ist der § 32 HKO, der durch die §§ 52 bis 55, § 56 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, §§ 58 bis 61 näher beschrieben wird.
Häufigkeit der Sitzungen
(§ 32 Abs. 1 HKO)
Die Zusammenkünfte der Kreistagssitzungen richten sich nach den notwendigen Geschäften. Mindestens tritt der Kreistag viermal im Kalenderjahr zusammen.
Planung und Einladung zur Sitzung (Regelung in der GO des Kreistags)
Der Tagungsrhythmus der Kreisgremien wird z.B. durch die Mitglieder des Ältestenrates für die Dauer eines Kalenderjahres festgelegt. In der GO des Kreistags werden die näheren Verfahren zur Vorbereitung und Durchführung dieser Sitzungen geregelt, die sich von Gremium zu Gremium deutlich unterscheiden können. Die Entscheidung hierüber erfolgt mit der Genehmigung der GO zu Beginn der Legislaturperiode.
Beispiel einer solchen Regelung (von jedem Kreistag für sich selbst zu regeln)
In einigen Kreistagen sieht die GO vor, dass zu allen regulär stattfindenden Gremiensitzungen, wie der Plenarsitzung, die Einladungsfrist zwei Wochen beträgt. Sie kann in Ausnahmefällen auf drei Tage verkürzt werden. In Ausschüssen usw. sind deren Mitglieder vom Kreisbüro in der Regel sieben, mindestens aber drei Tage vorher schriftlich mit allen Beratungsunterlagen einzuladen.
Hinweis:
Bei der Einladungsfrist wird formal zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Sitzung unterschieden. Während bei der ordentlichen üblicherweise eine längere Einladungsfrist gilt, kann von dieser bei einer außerordentlichen Sitzung abgewichen werden.
Außerordentliche Sitzung
(Regelung durch GO)
Bei Bedarf besteht die Möglichkeit, dass der oder die Landrät_in, die Mitglieder des Kreisausschusses, eine Kreistagsfraktion und/oder 25 Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung eines dieser Kreisgremien bei dem oder der jeweiligen Vorsitzenden unter Nennung des Tagesordnungspunktes schriftlich beantragen. Ist dies der Fall, muss die oder der jeweilige Vorsitzende innerhalb einer vorgeschriebenen Frist zu dieser Sitzung einladen. Bei außerordentlichen Sitzungen dürfen nur vorher beantragte Punkte behandelt werden. In der Geschäftsordnung des Kreistags können weitere Bestimmungen geregelt sein.
Öffentlichkeit der Sitzungen
(§ 52 HGO)
In der Regel sind alle Sitzungen öffentlich. Unter bestimmten Bedingungen, wie z.B. beim An- oder Verkauf von Grundstücken oder Personalangelegenheiten, können Sitzungsteile unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt werden. Inwieweit zu diesen Veranstaltungen Bild-, Ton-und Videoaufzeichnungen zulässig sind, regelt das jeweilige Kreisgremium in der GO. Linke Kommunalpolitiker_innen sollten darauf achten, dass so wenige Punkte wie möglich unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt werden.
Beschlussfähigkeit
(§ 53 HGO)
Der Kreistag sowie alle weiteren Gremien sind beschlussfähig, wenn zu Beginn seiner Sitzung jeweils mehr als die Hälfte seiner Mitglieder (50 Prozent + 1) anwesend sind. Nachdem die Beschlussfähigkeit festgestellt wurde, ist diese Sitzung so lange beschlussfähig, bis auf Antrag der Mitglieder die Beschlussunfähigkeit festgestellt worden ist.
Rederecht und Redezeit
(Regelung durch die GO)
Alle stimmberechtigten Mitglieder des Kreistags sowie der oder die Landrät_in und die hauptamtlichen Beigeordneten haben das Recht, sich auf den Sitzungen zu Wort zu melden und nach Aufruf der Vorsitzenden zu reden. Im Gegensatz zu den Versammlungen der Partei, wo es eine geschlechterquotierte und Vielredeliste gibt, gelten während der Sitzungen in den Kreisgremien folgende Regeln:
- hauptamtliche Beigeordnete erhalten jederzeit vorrangig das Wort
- ehrenamtliche Beigeordnete erhalten erst nach Zustimmung des Landrats oder der Landrät_in das Wort
- Redezeit und Rangfolge werden in der GO geregelt
Wichtig:
Mitglieder, die nicht zur Sache reden, können von der oder dem Vorsitzenden auf Grundlage der GO ermahnt und bei Wiederholung kann ihnen das Wort entzogen werden.
Stimmrecht
(nur Mitglieder)
Jedes gewählte Kreistagsmitglied hat in den Gremien jeweils nur eine Stimme. Diese kann weder an Dritte übertragen noch gebündelt zu einzelnen Tagesordnungspunkten abgegeben werden. Einzige Ausnahme ist, wenn das Kreistagsmitglied von der Entscheidung direkt betroffen ist (s. Interessenwiderstreit). Ein Kreistagsmitglied darf nicht gezwungen werden, für oder gegen eine Sache zu stimmen. Es ist in seinen Entscheidungen frei; es gibt kein imperatives Mandat. Einen Fraktionszwang gibt es nicht! Eine gemeinsame Willensbildung von Fraktionen ist aber der Sache dienlich. Es gibt jedoch die Möglichkeit von Weisungsbefugnissen für Kreistagsmitglieder in Zweckverbänden.
Anmerkung:
Unter einem „imperativen Mandat" versteht man ein Mandat, in dem der oder die Träger_in an inhaltliche Vorgaben des von ihm Vertretenen gebunden ist.
Interessenwiderstreit
(§ 25 HGO)
Kreistags- und Kreisausschussmitglieder dürfen in Angelegenheiten, von denen sie persönlich bevorzugt oder benachteiligt werden können, weder an den Beratungen noch an den Abstimmungen in irgendeiner Form aktiv oder passiv mitwirken. Diese Regelung gilt für den oder die Betroffenen auch dann, wenn durch eine anstehende Entscheidung unmittelbar Familienangehörige, Verlobte_r oder Arbeitgeber_in betroffen sind. Mit dieser Regelung soll neben dem Schutz der Betroffenen auch die Unparteilichkeit der Verwaltung sichergestellt werden.
Abstimmungen und Mehrheiten bei Sachabstimmungen
(§ 54 Abs. 1 HGO)
Bei Abstimmungen in den Kreistagen und Kommunalen Gremien gilt der Grundsatz, dass alle Sachabstimmungen offen per Handaufzeigen mit einfacher Mehrheit durchzuführen sind. Dabei ist es unerheblich, ob es um ein formelles Regelwerk wie die Schulbezirkssatzung oder einen Bebauungsplan geht. Lediglich die Hauptsatzung bedarf wegen ihrer Bedeutung der Zustimmung von mindestens einer absoluten Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder. Diese Tatsache kann auch durch keine GO-Regel außer Kraft gesetzt werden. Bei den Wahlen gibt es spezielle Regelungen (s. Wahl der Beigeordneten und der Ausschussmitglieder).
Sitzungsunterbrechung
(Regelung durch GO)
Neben den vereinbarten notwendigen Pausen kann es hin und wieder vorkommen, dass auf Antrag mindestens einer Fraktion die Sitzung des Kreistags durch den Vorsitzenden unterbrochen werden muss. Zu den klassischen Unterbrechungen gehören:
- Antrag einer Sitzungsunterbrechung, um das Abstimmungsverhalten zu klären
- Einberufung des Ältestenrates/Präsidiums zur Klärung eines Sachverhaltes
- Herstellung der Ruhe im zuhörenden Bereich
- Erteilung des Wortes an eine nicht redeberechtigte Person
Verschwiegenheitspflicht
(§ 24 HGO)
Mitglieder des Kreistags sowie die Beschäftigten bei den Kreistagsfraktionen haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, insbesondere über Themen, die in nichtöffentlicher Sitzung beraten wurden.
Ausgenommen von der Schweigepflicht sind Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind, weil sie bereits veröffentlicht wurden oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Bei Zuwiderhandlung muss die Person mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro rechnen, da es sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit handelt (§ 24a HGO).
B. Verfahrensweise bei politischen Anfragen (Regelung in der GO)
Aktuelle Anfragen
Um bei aktuellen Anlässen von Seiten der Verwaltungsspitze schnellere Informationen zu erhalten, können in der Sitzung des Gremiums als ein fester Tagesordnungspunkt die sogenannten „Aktuellen Anfragen" behandelt werden. Im Gegensatz zu den allgemeinen politischen Anfragen gibt es hier ein kürzeres Zeitfenster zur Beantwortung. Eine Fraktion kann an dieser Stelle beispielsweise eine Frage je nach GO 24 bis 72 Zeitstunden vor der Sitzung des Gremiums einreichen. Die Verwaltungsspitze beantwortet dann mündlich die unter diesem TOP gestellte Frage. Dabei ist es meist möglich, pro beantworteter Frage bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Eine weitere Aussprache erfolgt hier nicht. Möchte eine Fraktion nun intensiver das Thema diskutieren, muss sie für die nächste Gremiumssitzung einen Antrag hierzu formulieren.
Fragestunde
Ähnlich wie bei den Aktuellen Anfragen läuft es bei der Fragestunde. Hier muss die fragestellende Person (nur Mandatsträger_in) jedoch meist innerhalb von ein bis zwei Wochen vor der Gremiumssitzung ihre kurz zu formulierende Frage an die Verwaltungsspitze über das Kreistagsbüro schriftlich einreichen. Diese wird ihr dann üblicherweise nach Sitzungsbeginn unter dem TOP „Fragestunde" mündlich beantwortet, sofern dies beantragt war.
Bürgerfragen
Einige Kreistage und/oder Gemeindevertretungen ermöglichen es ihren Bürger_innen, zu Beginn einer Ausschusssitzung Anregungen, Fragen und Wünsche an die Verwaltungsspitze auf schnellem Weg beantwortet zu bekommen. Wer von diesem Recht Gebrauch machen möchte, muss sein Begehr in der vorgeschriebenen Zeit z.B. beim Kreistagsbüro einreichen.
Was sind (politische) Anfragen?
Um eine Aktion oder eine Kampagne inhaltlich fundierter vorbereiten zu können, ist es manchmal unabdingbar, diese mit offiziellen Daten und Informationsmaterial zu unterfüttern. Damit eine Kreistagsgruppe an diese Daten auf offiziellem Weg herankommt, gibt es das Instrument der politischen Anfragen. Diese dienen dazu, dass z.B. eine Fraktion innerhalb eines von der GO vorgegebenen Zeitraums zu einem angefragten Sachverhalt von der zuständigen Verwaltungsspitze (z.B. Kreisausschuss) eine schriftliche Auskunft bekommt. Die Anfrage muss von dieser (eventuell auch abschlägig) beantwortet werden.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Sofern die GO dies nicht anders regelt, dürfen Anfragen von den einzelnen Mandatsträger_innen sowie den Fraktionen schriftlich z.B. über das Kreistagsbüro an den Kreisausschuss gestellt werden. Dieser muss die Anfrage je nach Regelung in der GO z.B. in vier bis sechs Wochen schriftlich beantworten. Geschieht dies nicht, sehen einige Kreistage in ihrer GO vor, dass dann diese nichtbeantwortete Frage auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung des Kreistags gesetzt wird.
Beispiel zum Verfahren der Antragstellung
Der Vorsitzende der „XY Gruppe" im Kreistag von Pillerthal setzt sich für den Erweiterungsbau der XY-Schule ab 2017 im Westteil des Kreisgebietes ein. Zu diesem Zweck möchte die Wählergruppe u.a. vom Kreisausschuss wissen,
- wie ist die Entwicklung der Schülerzahlen seit dem Schuljahr 2009/2010 bis heute,
- wie ist die Einwohnerstruktur im westlichen Kreisgebiet,
- wie viele Schüler_innen der Jahrgangsstufen 5 bis 13, die dort leben, besuchen eine Schule in einem anderen Schulträgerbezirk.
Diese Anfrage wird beispielsweise vom Gruppenvorsitzenden Gerald S. an das Kreistagsbüro weitergeleitet, das wiederum im Namen des Kreistags beim Kreisausschuss und der zuständigen Fachdezernentin nachfragt. Nach etwa fünf Wochen bekommt der Gruppenvorsitzende eine schriftliche Antwort auf die gestellte Anfrage.
C. Anträge und Antragsverfahren
Vorbemerkung
Neben den in diesem Abschnitt behandelten Anträgen geht es auch um Beschluss- und Berichtsvorlagen sowie um Aktuelle Stunden.
Wie kommen Anträge zustande?
Nachdem einzelne Kreistagsmitglieder, eine Fraktion oder der Kreisausschuss einen erstellten Antrag schriftlich z.B. per Mail im Kreistagsbüro eingereicht hat, wird geprüft, ob dieser nach der GO des Kreistags fristgemäß eingereicht wurde und sich inhaltlich mit einem Thema beschäftigt, dessen Zuständigkeit beim Kreistag liegt (§§ 29ff. HKO).
Die Arbeit mit Gremiumsvorlagen
(Drucksachen)
Nachdem der Antrag dem Kreistagsbüro vorliegt, wird er mit einer fortlaufenden Antragsnummer versehen und dem Ältestenrat sowie den Kreistagsmitgliedern und, je nach Themenstellung, dem oder der Ausschussvorsitzenden zugestellt, damit er in den jeweiligen Gremien behandelt werden kann.
Aufgaben der Ständigen Ausschüsse
(§ 33 HKO)
Die Ständigen Ausschüsse können die Anträge vorberaten und eine Beschlussempfehlung erteilen. Darüber hinaus behandeln sie die ihnen durch den Kreistag überwiesenen Anträge. Der Ausschuss kann Anträge endgültig beschließen.
Der Ausschuss kann zudem Änderungen und/oder Ergänzungen vornehmen oder den Antrag ablehnen. Die Ablehnung eines Antrags in einem oder mehreren Ausschüssen bedeutet nicht zwangsläufig das Scheitern eines Antrags. Hierüber entscheidet die Sitzung des Kreistags. Auch Teilnehmer_innen mit beratender Stimme können in den Ausschüssen Anträge stellen.
Zusammenstellung der Anträge im Ältestenrat/Präsidium
Nach der Ausschussrunde und vor dem Versenden der Einladungen zur Kreistagssitzung berät der Ältestenrat über die Tagesordnung. Hier verständigt sich das Gremium unter anderem auf die Anzahl und die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte. Anträge, die bereits auf der Tagesordnung standen und beispielsweise aus Zeitgründen nicht behandelt oder generell vertagt wurden, sind in der Regel vorrangig zu behandeln. Das bedeutet, bevor neue Tagesordnungspunkte beraten werden, erfolgt zunächst die Behandlung der „geschobenen" Vorlagen. Die Tagesordnung wird oft in vier Bereiche aufgeteilt: Im ersten Teil werden alle Punkte aufgeführt, die ohne Aussprache behandelt werden. Im zweiten Teil werden alle Punkte aufgenommen, die bereits ein- oder mehrmals vertagt wurden. Der dritte Abschnitt enthält alle neuen Anträge, zu denen eine Aussprache erforderlich ist. Im vierten und letzten Teil sind alle Anträge aufgeführt, die in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten sind.
Mögliche Anträge:
(Näheres regelt die GO)
Allgemeines
Welche Anträge es gibt und mit welcher Mehrheit sie beschlossen werden, regelt die GO. Bei Anträgen werden zwei Kategorien unterschieden. Die erste legt fest, ob es sich um einen Ordentlichen Antrag oder um einen Dringlichen Antrag handelt. Die zweite Kategorie unterscheidet nach der Form des Antrags. Die nachfolgende Auflistung von Anträgen ist nicht abschließend.
- Berichtsantrag
Mit Hilfe eines Berichtsantrags soll die Verwaltung aufgefordert werden, zu einem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Ein solcher Berichtsantrag könnte wie folgt aussehen.
Beispiel: Der Kreistag möge beschließen: Der Kreisausschuss wird aufgefordert, eine Aufstellung der Gastschulbeiträge der Jahre 2010 bis heute gesondert nach Schulformen und Schulträgern zu erstellen.
Begründung: Mit Hilfe dieser Liste soll festgestellt werden, inwieweit unser bisheriges kommunales Schulangebot ausreichend ist. Näheres erfolgt mündlich. - Prüfantrag
Wie der Name schon sagt, soll durch diesen Antrag geprüft werden, inwieweit beispielsweise ein Vorhaben sich durch eine Änderung besser realisieren lassen würde.
Beispiel: Der Kreistag möge beschließen: Der Kreisausschuss soll prüfen, ob durch die Umrüstung des kreiseigenen Fuhrparks auf Erdgas sich die Kosten des Kraftstoffverbrauchs im Zeitraum von drei Jahren senken lassen. Begründung erfolgt mündlich. - Sachantrag
Er besagt, dass zu einem gewissen Sachverhalt der Landkreis aufgefordert wird, einen oder mehrere Punkte umzusetzen.
Beispiel: Der Kreistag möge beschließen, dass in allen kreiseigenen Gebäuden und Schulen im Landkreis ab sofort nur noch recycelbares Toilettenpapier aus Hessischen Wäldern verwendet werden darf.
Begründung: Auch wenn sich der europäische Waldbestand in den letzten Jahren deutlich stabilisiert hat, sind wir moralisch verpflichtet, den Wald- und Forstbestand hier nicht weiter zu beeinträchtigen. Bedingt durch die Stürme in den Jahren 2007, 2013 und 2014 ist es sinnvoll, Produkte aus heimischen hessischen Waldbeständen zu verwenden. - Abwahlantrag
Mit diesem Antrag verfolgen die Antragsteller das Ziel, dass z.B. ein hauptamtlicher Beigeordneter vor Ablauf seiner sechsjährigen Amtszeit von dieser Funktion vorzeitig unter der Weiterzahlung seiner Besoldung bis zum Ende seiner Amtszeit entbunden wird. Damit dieser Antrag gestellt werden kann, ist hier ein Mindestquorum von 25 Prozent aller Kreistagsmitglieder vorgesehen.
Beispiel: Der Kreistag möge beschließen, dass der Bau- und Umweltdezernent wegen Planlosigkeit bei der Villacher Teichsanierung mit sofortiger Wirkung seines Amtes enthoben wird.
Begründung: Wie erst jetzt durch einen Bericht des Regierungspräsidiums Gießen bekannt wurde, sind durch mehrere falsche bzw. unterlassene Ausschreibungen und der fehlenden Mindestgröße der renaturierten Teichanlage Mehrkosten in Höhe von 3,3 Millionen Euro entstanden. Dieses und die mangelnde Qualifikation des verantwortlichen Dezernenten machen es unausweichlich, diesen Schritt zu gehen. - Anträge, die nichtöffentlich zu beraten sind
Will der Landkreis beispielsweise neue Grundstücke erwerben oder veräußern, werden diese in nichtöffentlicher Beratung im Kreistag behandelt und abgestimmt. Die Mitglieder des Kreistags haben dabei über diese Punkte Stillschweigen zu wahren. - Dringlichkeitsanträge
So werden Anträge bezeichnet, die vom Antragsteller nicht fristgerecht zu den Beratungen des Gremiums eingereicht worden sind und wegen einer dringenden zeitlichen Notwendigkeit noch in die laufende Sitzungsrunde aufgenommen werden sollen und dementsprechend begründet werden. Damit dieser Antrag behandelt werden kann, ist er spätestens vor Beschlussfassung der Tagesordnung beim jeweiligen Vorsitzenden als Antrag kenntlich zu machen. Damit ein Dringlichkeitsantrag Eingang in die Tagesordnung findet, bedarf er der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller Kreistagsmitglieder. - Initiativanträge
Sie werden von der Form her wie Dringlichkeitsanträge behandelt. Sie ermöglichen es aber dem Antragsteller, Themen und Ereignisse in Antragsform zu packen, damit diese noch behandelt werden können. Auch hier ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. - Resolutionen
Auch wenn es sich bei Resolutionen um keine Anträge im eigentlichen Sinne handelt, werden sie in ihrer Form genauso beraten und behandelt wie die inhaltlichen Anträge. Der Vorteil einer Resolution liegt darin, dass sie sich auch mit Themen beschäftigen kann, für die der Landkreis thematisch nicht zuständig ist. Resolutionen verfolgen meist allgemeinpolitische Ziele oder sind Stellungnahmen gegen vom Land Hessen vorgesehene gesetzliche Regelungen. Neben einem pressewirksamen Echo haben Resolutionen keine unmittelbare Wirkung.
D. Satzungen als Regelwerk des Landkreises (§ 5 HKO sowie §§ 5 und 6 HGO)
Was sind Satzungen?
(§ 5 HKO)
Als öffentlich-rechtliche Satzungen im Verwaltungsrecht werden alle Rechtsvorschriften bezeichnet, die Landkreise, Städte und Gemeinden im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz und ihres Zuständigkeitsgebietes beschließen dürfen. Anders ausgedrückt: Satzungen sind die Gesetze der Kommune.
Was ist die Hauptsatzung?
(§ 5a HKO und § 6 HGO)
Jeder Landkreis hat durch den Kreistag eine Hauptsatzung zu erlassen. Sie regelt alle wesentlichen Fragen, die u.a. mit der Organisation der Kreistagsarbeit zu tun haben. Neben dem Sitz der Kreisverwaltung, dem Kreiswappen und der Kreisflagge sowie der Anzahl der Kreistagsmitglieder, wenn diese von der Landkreisordnung abweicht, regelt die Hauptsatzung:
- wie viele Stellvertreter der Kreistagsvorsitzende hat
- wer Mitglied des Ältestenrats ist
- aus wie vielen Mitgliedern der Kreisausschuss besteht
- in welcher Form öffentliche Bekanntmachungen geschehen
- ab welchem Alter und/oder Zugehörigkeitsdauer Mitglieder geehrt werden
Die Hauptsatzung kann zudem weitere Regelungen treffen. So können beispielsweise zu bildende Ausschüsse genannt, die Beiräte verankert oder die haushaltswirtschaftliche Umstellung auf die doppelte Buchführung klargestellt werden.
Wichtig:
Die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder. Im letzten Jahr der Wahlzeit des Kreistags sollen keine wesentlichen Änderungen der Hauptsatzung vorgenommen werden.
Welche Satzungen auf Kreisebene gibt es?
Zur Umsetzung der vom Bundes- und vom Landesgesetzgeber übertragenen Aufgaben haben die Kreistage die Befugnis, für diese Aufgaben selbstständige Regelungen zu treffen.
Satzungen des Landkreises kann es beispielsweise zu folgenden Themen und Einrichtungen geben:
- Abfall
- Förderung der Kindertagesstätten
- Gebühren
- Haushalt
- Jugendamt, Jugendpflege und Jugendbildungswerk
- Prüfungstätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes
- Schulbezirke (Grundschulen, Berufsbildende Schulen)
- Behindertenbeirat
- Denkmalbeirat
- Förderung der Fraktionsarbeit
- Kommunales Jobcenter
Wie werden Satzungen beschlossen?
Satzungen werden nach den Beratungen (s. Satzungsberatung) vom Kreistag mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder beschlossen.
Veröffentlichungen von Satzungen
(Regelung in der Hauptsatzung)
Satzungen sind unmittelbar nach der Beschlussfassung im Kreistag, ansonsten nach einer vorgeschriebenen Genehmigung durch die zuständige Kommunalaufsicht des Regierungspräsidiums in der vorherrschenden Tageszeitung zu veröffentlichen. Erst dann kann und darf die Satzung formell auch in Kraft treten, sofern in der Satzung kein späterer Zeitpunkt bestimmt wurde.
E. Geschäftsordnung (GO)
Was ist eine Geschäftsordnung?
Eine Geschäftsordnung ist ein formelles Regelwerk, in dem die allgemeinen Bedingungen zu den Sitzungen der Kreisgremien festgelegt werden, sofern diese nicht bereits durch andere kommunale Rechtsquellen anders bestimmt sind. Hierzu gehören beispielsweise die Antrags- und Einladungsfristen, Festsetzung der Redezeiten usw. Die GO wird jeweils spätestens auf der zweiten Sitzung einer neuen Legislaturperiode in der Regel für fünf Jahre von den Kreistagsmitgliedern beschlossen. Während dieser Zeit können einzelne Bestimmungen der GO z.B. nur mit einer Zweidrittelmehrheit aller Kreistagsmitglieder geändert werden.
Was sind Geschäftsordnungsanträge?
(Nähere Ausführungen regelt das Gremium.)
Wesentlicher Bestandteil einer GO sind die sogenannten Anträge zur Geschäftsordnung. Diese können von den einzelnen Mitgliedern des Kreistags jederzeit z.B. in einem vorgegebenen zeitlichen Rahmen (maximal fünf Minuten) gestellt werden. Ein GO-Antrag wird bei dem oder der Kreistagsvorsitzenden durch Heben beider Arme angezeigt. Im Gegensatz zu allen anderen Anträgen genießen diese das Privileg, jederzeit vorrangig behandelt zu werden. Über GO-Anträge wird nach der Antragsbegründung und maximal einer Gegenrede sofort abgestimmt. Entfällt eine Gegenrede, so bedarf es auch keiner Abstimmung. Ausnahmen hiervon sind die Anträge auf Feststellung der Beschlussfähigkeit, der Antrag auf Sitzungsunterbrechung sowie die namentliche Abstimmung. Ihnen ist ohne vorherige Abstimmung stattzugeben.
Mögliche GO-Anträge können beispielsweise sein:
(regelt jedes Beschlussgremium für sich)
- Feststellung der Beschlussfähigkeit (ohne Abstimmung)
- Antrag auf wörtliche Protokollierung (ohne Abstimmung)
- Nichtbehandlung eines Antrags
- Überweisung an die Ausschüsse
- Schluss der Debatte
- Schluss und Wiedereröffnung der Redeliste
- Antrag auf Sitzungsunterbrechung
- namentliche Abstimmung
- Wiederholung der Abstimmung
Änderung der Geschäftsordnung
Geschäftsordnungen können jederzeit (sofern sie auf der Tagesordnung stehen) mit einfacher Mehrheit geändert werden, wenn sie nicht als Satzung definiert worden sind, ansonsten gelten für sie die Änderungsbestimmungen einer Satzung (s. Satzung).