Kapitel 6a: Der Kreisausschuss – die politische Verwaltung des Landkreises
A. Was und wer ist der Kreisausschuss?
Allgemeine wichtige Hinweise
Die hier beschriebenen Punkte folgen den Bestimmungen in den Städten und Gemeinden, nur dass dort anstatt des Kreisausschusses Magistrat oder Gemeindevorstand genannt werden und anstatt des Landrats oder der Landrät_in Oberbürgermeister_in oder Bürgermeister_in.
Definition des Kreisausschusses
(§ 41 HKO)
Der Kreisausschuss (KA) ist die Verwaltungsbehörde eines Landkreises. Dieser besteht aus dem oder der Landrät_in, dem oder der ersten Beigeordneten sowie der in der Hauptsatzung festgelegten Anzahl an weiteren Beigeordneten. Die Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten darf die der Ehrenamtlichen nicht übersteigen (§ 36 HKO).
Anzahl und Amtszeit
(§ 37a HKO und § 39a HGO)
Die Amtszeit für die hauptamtlichen Beigeordneten beträgt sechs Kalenderjahre, die Amtszeit der ehrenamtlichen Beigeordneten fünf Jahre. Sie endet vorher nur, wenn der oder die bisherige Amtsinhaber_in dauernd arbeitsunfähig ist, vorzeitig durch die Mitglieder des Kreistags abgewählt (s. Abwahl) wurde oder durch Rücktritt ausgeschieden ist. Jeder Landkreis kann für sich die Anzahl der haupt- und ehrenamtlichen Beigeordneten im Rahmen der Hauptsatzung festlegen.
Besonderheit von Städten und Gemeinden
(§ 44 Abs. 2 HGO)
Frühestens sechs Monate nach dem Beginn der Wahlzeit (1. April nach dem Kommunalwahltermin) können die Mitglieder der kommunalen Gremien in den Städten oder Gemeinden die Zahl der ehrenamtlichen Beigeordneten reduzieren.
Aufgaben des Kreisausschusses
(§ 41 HKO)
Der Kreisausschuss ist die Verwaltungsbehörde des Landkreises. In dieser Funktion sorgt er für die Umsetzung der Kreistagsbeschlüsse sowie für die Umsetzung der durch Rechtskraft verliehenen Kreisaufgaben und im Rahmen der bereitgestellten Mittel sichert er die laufende Verwaltung des Landkreises. Er hat insbesondere
- die Gesetze und Verordnungen sowie die im Rahmen der Gesetze erlassenen Weisungen der Aufsichtsbehörde auszuführen,
- die Beschlüsse des Kreistags vorzubereiten und auszuführen,
- die ihm nach diesem Gesetz obliegenden und die ihm vom Kreistag allgemein oder im Einzelfall zugewiesenen Kreisangelegenheiten zu erledigen,
- die öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Betriebe des Landkreises und das sonstige Kreisvermögen zu verwalten,
- die Kreisabgaben nach den Gesetzen und nach den Beschlüssen des Kreistags auf die Verpflichteten zu verteilen und ihre Beitreibung zu bewirken sowie die Einkünfte des Landkreises einzuziehen,
- den Haushaltsplan und das Investitionsprogramm aufzustellen, das Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen,
- den Landkreis zu vertreten, den Schriftwechsel zu führen und die Kreisurkunden zu vollziehen.
Die besondere Stellung und Aufgaben des Landrats oder der Landrät_in
Der oder die Landrät_in ist neben der Funktion als Vorsitzende_r des Kreisausschusses auch Dienstherr_in und Personalbehörde und hat die Sonderfunktion einer Mittelstufenbehörde der Landesverwaltung. Die an sie vom Land übertragenen Aufgaben können nicht an andere Mitglieder des Kreisausschusses übertragen werden. Zu den Aufgabengebieten des/der Landrät_in gehören:
- das staatliche Veterinäramt (Tierhaltung, Tierschutz usw.)
- die Lebensmittelüberwachung
- Kataster- und Landesvermessungsbehörde
- die Kommunalaufsicht über Städte und Gemeinden
- der Katastrophenschutz
- die Straßenverkehrsbehörde mit KfZ-Zulassung
Aufgaben des oder der Landrät_in
(§ 44 HKO)
Er oder sie ist Vorsitzende_r des Kreisausschusses, bereitet deren Sitzung vor und ist zuständig für die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse. Er oder sie verteilt die Geschäfte unter die Mitglieder des Kreisausschusses, leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der gesamten Verwaltung und sorgt für den geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte. Der oder die Landrät_in kann in dringenden Fällen, wenn die vorherige Entscheidung des KA nicht eingeholt werden kann, die erforderlichen Maßnahmen von sich aus anordnen. Sie oder er hat unverzüglich dem Kreisausschuss hierüber zu berichten.
B. Wahl bzw. Abwahl von hauptamtlichen Beigeordneten
Wer ist für diese Aufgabe wählbar bzw. nicht wählbar? (§ 39 HKO)
Für das Amt eines oder einer hauptamtlichen Beigeordneten kann sich jede_r EU-Bürger_in, schriftlich bewerben. Ein bestimmter Schulabschluss ist für dieses Amt nicht erforderlich. Allerdings kann der Kreis in der eigenen Hauptsatzung sowohl ein Hochschulstudium als auch einen Erstwohnsitz im Landkreis als Voraussetzung für eine Kandidatur festschreiben.
Wichtig:
Unabhängig von diesen Regelungsmöglichkeiten und Voraussetzungen sollte man sich nicht der Illusion hingeben, dass es leicht wäre, Kreisbeigeordnete_r zu werden. Die Auswahl wird über die Stellenausschreibung (s. Stellenausschreibung) und durch die politische Mehrheit im Kreistag eingeschränkt.
Ausschluss durch Verwandtschaftsverhältnis
(§ 39 HKO i.V.m. § 43 Abs. 2 HGO)
Ein_e Bewerber_in kann trotz der beschriebenen Erfüllung der Voraussetzungen nicht zugelassen werden, wenn bereits ein_e Familienangehörige_r der Bewerberin oder des Bewerbers Mitglied des Kreisausschusses ist. Wurde ein Verwandtschaftsverhältnis erst nachträglich festgestellt, muss mindestens einer der beiden sein Amt aufgeben. Diese Regelung gilt auch für die Landratswahl.
Wahlvorbereitungsausschuss
(§ 38 HKO)
Zur Vorbereitung der Wahl der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten richtet der Kreistag aus der Mitte seiner Mitglieder einen speziellen Wahlvorbereitungsausschuss ein, dessen Zusammensetzung in der Regel die politische Zusammensetzung des Kreistags widerspiegelt. Außer den gewählten Mitgliedern und den Minderheitenvertreter_innen (Gruppen, die kein Ausschussmitglied erhalten haben) sind keine weiteren Personen zu diesen Beratungen in nichtöffentlicher Sitzung zugelassen. Zu den Aufgaben des Wahlvorbereitungsausschusses gehören:
- Festlegung der Ausschreibungsbedingungen
- Erstellung des Ausschreibungstextes
- Sichtung und Bewertung der eingegangenen Bewerbungen
- Bericht an die Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung und ggf. Unterbreitung eines Wahlvorschlags
Wichtig:
Unabhängig von der Ausschreibungsfrist dürfen sich bis zum Aufruf des Tagesordnungspunktes weitere Kandidaten_innen schriftlich auf die ausgeschriebene Stelle bewerben, sodass der Wahlvorbereitungsausschuss vorher diese Bewerbungen noch sichten kann.
Durchführung der Wahl der Beigeordneten
(§ 37a HKO und § 25 HGO)
Bei der Wahl von hauptamtlichen Beigeordneten verlassen nach Aufruf des betreffenden Tagesordnungspunktes der oder die Kandidat_innen den Raum. Der oder die Vorsitzende des Wahlvorbereitungsausschusses teilt nun die Ergebnisse der Stellenausschreibung mit und unterbreitet – sofern der Ausschuss sich mehrheitlich einigen konnte – einen oder mehrere Personenvorschläge für das Amt. Nach einer Diskussion im Gremium dürfen die Kandidat_innen wieder den Raum betreten. Es erfolgt jetzt die schriftliche geheime Abstimmung.
Wichtig:
Die oder der Kandidat_in ist gewählt, der oder die am Wahltag die absolute Stimmenmehrheit der gesetzlichen Mitglieder (nicht mitgliederreduzierte Gremien) auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
Antrag auf vorzeitige Wiederwahl
(§ 37a HKO i.V.m. § 39a HGO)
Frühestens sechs Monate und spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit kann durch die Mehrheit der Kreistagsmitglieder der Antrag auf vorzeitige Wiederwahl des oder der hauptamtlichen Beigeordnete_n gestellt und geheim zugestimmt werden. Nach einer solchen Zustimmung bedarf es hier im Unterschied zur Neuwahl keines Wahlvorbereitungsausschusses. Im Übrigen gelten die Wahlbestimmungen (absolute Mehrheit) wie bei einer Neuwahl.
Vorzeitige Abwahl von hauptamtlichen Beigeordneten
(§ 49 HKO und § 76 HGO)
Ohne Nennung besonderer Gründe kann jede_r hauptamtliche Beigeordnete vor Ablauf von dessen oder deren Amtszeit durch Antragstellung von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Mitglieder abgewählt werden. Dafür ist es erforderlich, dass auf zwei aufeinanderfolgenden Kreistagssitzungen jeweils eine Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitglieder der Abwahl zustimmt. Des Weiteren ist es möglich, innerhalb von sechs Monaten nach der Kommunalwahl eine_n oder mehrere hauptamtliche Beigeordnete auf zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen mit einer absoluten Mehrheit durch andere Personen zu ersetzen.
Besonderheiten bei Städten mit mehr als 50.000 Einwohnenden: Die Regelungen zur vorzeitigen Abwahl von Hauptamtlichen Beigeordneten gelten neben den Landkreisen nur für die kreisfreien sowie die Sonderstatusstädte nach § 4a HGO. Allen anderen Städten und Gemeinden wird diese Möglichkeit rechtlich nicht zugestanden.
Wichtig:
Wurde der oder die Beigeordnete mit der erforderlichen Mehrheit abgewählt, hat er oder sie nach dem Besoldungsgesetz bis zum Ende der regulären Amtszeit einen Anspruch auf zwei Drittel des Gehaltes. Dies trifft auch dann zu, wenn eine andere Person gewählt wird.
Wahl der weiteren ehrenamtlichen Beigeordneten
(§ 37a HKO)
Die ehrenamtlichen Beigeordneten werden für die Dauer von fünf Jahren vom Kreistag gewählt. Im Rahmen der Hauptsatzung des Landkreises wird die Anzahl der zu wählenden Mitglieder festgelegt. In der Ausübung ihrer Tätigkeit können sie von dem oder der Landrät_in Aufgaben und/oder Fachbereiche aus der Kreisverwaltung als zuständige Fachdezernent_in übertragen bekommen. Im Gegensatz zu den hauptamtlichen Kolleg_innen können ehrenamtliche Kreisausschussmitglieder nicht abgewählt werden. Jedoch verlieren auch Beigeordnete ihr Amt unter folgenden Bedingungen:
- Verlust der Wählbarkeit (durch Richterspruch)
- Wegzug aus dem Gemeindegebiet
- Verlust der Dienstfähigkeit wegen dauernder Krankheit
- Wahl von Angehörigen als hauptamtliche Beigeordnete oder als Landrät_in
C. Die Wahl des Landrats oder der Landrät_in
Wann müssen Landratswahlen durchgeführt werden?
(§ 5 KWG)
Die Direktwahlen von Landrät_in oder Bürgermeister_in müssen immer dann stattfinden, wenn die jeweilige Amtszeit abläuft. Sie finden daher nicht an einem landeseinheitlichen Termin statt, werden aber häufig mit einer überregionalen Wahl zusammengefasst. Den Wahltag und den Termin einer möglichen Stichwahl bestimmt die jeweilige Vertretungskörperschaft.
Wahlleitung
(§ 5 Abs. 1 KWG)
Wahlleiter_in ist in Landkreisen der oder die Landrät_in; stellvertretende_r Wahlleiter_in ist sein_e Vertreter_in. In Gemeinden übt dieses Amt der Bürgermeister aus. Der Kreisausschuss oder der Gemeindevorstand können eine_n besondere_n Wahlleiter_in bestellen, der oder die Aufgaben und Funktion der Wahlleitung übernimmt. Die Bestellung gilt bis zu ihrem Widerruf. In den Landkreisen und Kommunen ist dieses der oder die Leiter_in des Wahlamtes, der oder die die Geschäfte des Wahlausschusses führt und für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich ist.
Wahlausschuss
(§ 5 Abs. 2 bis 5 KWG)
Der Wahlausschuss besteht aus dem oder der Wahlleiter_in und sechs von ihm oder ihr berufenen Wahlberechtigten als Beisitzer_innen. Der Ausschuss besteht längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode. Bei der Berufung der Beisitzer_innen sind die im Wahlkreis vertretenen Parteien und Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Der Wahlausschuss nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch HKO, HGO, KWG und KWO zugewiesen werden.
Wahltermin
(§ 42 KWG)
Die Terminfestsetzung zur Landratsdirektwahl sowie ein eventueller Stichwahlwahltermin werden von den Mitgliedern des Kreistags auf Vorlage des Kreisausschusses entschieden. Wenn dieser Direktwahltermin feststeht, können die Mitglieder des Wahlausschusses mit den Vorbereitungen der Wahlen beginnen. Folgende Vorbereitungen müssen vor dem festgelegten Wahltermin erledigt sein:
- öffentliche Bekanntmachung der Wahltermine (mit Stichwahl):
90 Tage vor dem Wahltag - öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung der Wahlvorschläge:
79 Tage vor dem Wahltag - Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge:
66 Tage (bis 17.59 Uhr) vor dem Wahltag - Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge:
58 Tage vor dem Wahltag
Anforderungen an die Einzelbewerber_innen
(§ 37 Abs. 2 HKO)
Um bei der anstehenden Direktwahl als Landrät_in kandidieren zu können, sind keine beruflichen oder anderen Qualifikationen notwendig. Eine Person, die kandidieren möchte, muss nicht von einer Partei oder Wählergruppe aufgestellt oder unterstützt werden. Die Bewerber_innen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen
- mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben
- seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet mit Erstwohnsitz gemeldet sein (§ 22 Abs. 1)
- nicht vom aktiven bzw. passiven Wahlrecht ausgeschlossen sein
Aufstellung der Wahlvorschläge von Einzelbewerbungen
Auch Parteien- und/oder Wählergruppierungen können Bewerber_innen für die Landratsdirektwahlen vorschlagen. Neben den persönlichen Voraussetzungen der Bewerber_innen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein, damit sie für die Wahl zugelassen werden:
- Teilnahme von mindestens drei Stimmberechtigten an der Wahl
- Bewerber_innen müssen Gelegenheit haben, sich ausreichend vorzustellen
- ie Wahl muss frei und geheim durchgeführt werden
- mindestens eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Person müssen benannt werden (§ 11 Abs. 3 KWG)
- über die Wahlversammlung muss ein Protokoll erstellt und unterzeichnet werden
- die Wahlen müssen nach den formalen Regelungen der Partei/Gruppe durchgeführt werden
Inhalt und Form des Wahlvorschlags
(§ 11 KWG)
Die Vertrauensperson muss den Wahlvorschlag spätestens am 66. Tag vor dem Wahltag beim zuständigen Wahlamt des Landkreises einreichen. Damit der Wahlvorschlag Aussicht auf Erfolg hat, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
- Der Wahlvorschlag muss den Familiennamen des oder der Bewerber_in enthalten (bei Einzelkandidaturen eventuell mit Zusatz der Partei/Wähler_innengruppe).
- Der oder die Bewerber_in darf darin nicht mangelhaft bezeichnet sein („S. Müller").
- Der oder die Bewerber_in muss den Wahlvorschlag unterschreiben.
- Der Wahlvorschlag muss die gültigen Unterschriften der Vertrauenspersonen enthalten.
- Das unterschriebene Protokoll der Wahlversammlung (bei Wählergruppen) muss vorliegen.
- Sofern notwendig, müssen die erforderlichen Unterstützerunterschriften (Formular Wahlamt) vorliegen.
Erforderlich ist weiterhin:
- der Nachweis über die Wahlberechtigung der Unterzeichner_innen
- die Abgabe der Zustimmungserklärung des Kandidaten oder der Kandidat_in (Formular beim Wahlamt)
- die Abgabe der Wählbarkeitsbescheinigung beim Wohnort des Bewerbers oder der Bewerber_in
Wichtig:
Alle Parteien und Wähler_innengruppen, die zum Zeitpunkt der Listeneinreichung mit mindestens einem oder einer Bundes- oder Landtagsabgeordnete_n oder in dem jeweiligen Gremium vertreten sind, benötigen zudem noch die doppelte Anzahl der gesetzlichen Mandatsträger_innen als Listenunterstützer (§ 11 Abs. 4 i.V.m. mit § 45 KWG).
Diese Regelung findet auch dann Anwendung, wenn beispielsweise eine Partei oder Wähler_innengruppe ihren Namen erweitert, geändert oder mit einen Zusatz versehen hat.
Aufgaben und Anforderungen an die Vertrauenspersonen
(§ 11 Abs. 3 KWG)
Um einen Wahlvorschlag als Partei oder Wählergruppe ordnungsgemäß beim Wahlamt des Landkreises einreichen zu dürfen, ist es notwendig, von Seiten der Wahlversammlung der Partei mehrere Personen als Vertrauens- und Ersatzpersonen zu wählen.
Diese Personen sollten in besonderem Maße zuverlässig sein und ihre Aufgaben fristgerecht erfüllen (bspw. die Wahlunterlagen ordnungsgemäß abgeben). Die Benennung der Vertrauenspersonen durch die Mitgliederversammlung ist in der Niederschrift zu dokumentieren. Eine Vertrauensperson muss
- eine natürliche volljährige Person mit Wohnsitz im Bundesgebiet sein,
- die Geschäftsfähigkeit nach § 110 BGB sowie die Bürgerrechte besitzen,
- kein_e Bewerber_in für ein zu wählendes Amt sein,
- kein Mitglied des Wahlausschusses gewesen sein,
- nicht in den Wahlvorstand am Tag der Landratswahl berufen sein,
- für den Wahlleiter beim Landkreis per Mail und/oder Handy erreichbar sein.
Einreichung, Mängelbeseitigung der Wahlvorschläge
(§ 13 und § 14 KWG)
Die Wahlvorschläge werden unverzüglich nach ihrem Eingang bei dem oder der Wahlleiter_in auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit geprüft. Sofern Mängel vorliegen, werden die Vertrauenspersonen hierüber unverzüglich unterrichtet. Daher sollte sichergestellt sein, dass die Vertrauenspersonen jederzeit für den oder die Wahlleiter_in erreichbar sind.
Sofern es sich um Mängel handelt, die die Gültigkeit des Wahlvorschlags berühren, können diese vor Ablauf der Einreichungsfrist (66. Tag vor der Wahl, bis 17.59 Uhr) noch behoben werden. Bis zu diesem Zeitpunkt können Mängel jeder Art abgestellt werden. Zwischen dem Ablauf der Einreichungsfrist und der Zulassung der Wahlvorschläge können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden (§ 14 KWG).
Rücknahme von Wahlvorschlägen
(§ 15 KWG Abs. 2)
Solange über einen eingereichten Wahlvorschlag keine Zulassung erteilt wurde, kann die Vertrauensperson gemeinsam mit ihrer Stellvertretung, wenn es notwendig und politisch opportun erscheint, den Wahlvorschlag zurücknehmen.
Wahlsystem
Direktwahlen werden im Wesentlichen nach denselben Vorschriften wie die allgemeinen Kommunalwahlen durchgeführt. Es handelt sich allerdings immer um eine Mehrheitswahl, bei der jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme hat. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Wenn die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wurde, treten die beiden erfolgreichsten Bewerber_innen in einer Stichwahl gegeneinander an. Die Stichwahl erfolgt zwischen dem zweiten und vierten Sonntag nach der Hauptwahl.
Wahlberechtigung zur Wahl der Landrät_in
(§§ 23 und 39 HKO) (§ 43 Abs. 2 HGO)
Zur Landratswahl ist jede_r Bürger_in wahlberechtigt und zugelassen, der oder die:
- das 18. Lebensjahr vollendet hat
- mindestens sechs Monaten im betreffenden Landkreis mit erstem Wohnsitz gemeldet ist
- die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt
- vom Wahlrecht (durch Richterspruch) nicht ausgeschlossen worden ist
- kein_e Bürgermeister_in oder Beigeordnete in der Gemeinde des Wahlbezirkes ist
- nicht beschäftigter bei der betreffenden Kreisverwaltung ist
- nicht beim RP oder einer anderen Landesbehörde für die Aufsichtsführung des Landkreises als beschäftigter tätig ist.
Durchführung der Landratswahl
(§ 47 Abs. 1 HKO)
Es wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Jede_r Bürger_in hat eine Stimme. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerber_innen mit den meisten Stimmen statt. Dies gilt auch, wenn nur zwei Bewerber_innen an der Hauptwahl teilgenommen und die gleiche Stimmenzahl erhalten haben.
Feststellung des Wahlergebnisses und Stichwahl
(§ 47 Abs. 1 HKO)
Bei der Stichwahl gilt der oder die Bewerber_in als gewählt, der oder die die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem oder der Wahlleiter_in zu ziehende Los. Eine Stichwahl findet auch statt, wenn eine_r der beiden Bewerber_innen verzichtet hat; in diesem Fall ist der oder die verbliebene Bewerber_in nur dann gewählt, wenn er oder sie in der Stichwahl die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Wird bei der Direktwahl nur ein_e Bewerber_in zur Wahl zugelassen und erhält er oder sie nicht die Mehrheit der gültigen Stimmen, ist das Wahlverfahren vollständig zu wiederholen.
Wiederholung der Wahl
(§ 50 HKO)
Das Wahlverfahren ist auch zu wiederholen, wenn beide für eine Stichwahl qualifizierten Bewerber_innen auf ihre Teilnahme an der Stichwahl verzichten oder wenn der oder die einzige Teilnehmer_in an der Stichwahl nicht die erforderliche Mehrheit erhält. Eine Nachwahl findet statt, wenn ein_e Bewerber_in nach Zulassung des Wahlvorschlags vor der Wahl stirbt. In diesem Fall kann von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags eine Nachnominierung erfolgen. Eine Wahl ist des Weiteren auch dann zu wiederholen, wenn u.a. gegen wesentliche Bestimmungen des Wahlgesetzes verstoßen worden ist oder wenn nachträglich die Nichtwählbarkeit des/der Kandidat_in festgestellt wurde. Über die Festsetzung der Neuwahl in einem, mehreren oder allen Wahlbezirken entscheidet der zuständige Kreistag mehrheitlich.
Abwahl des Landrats oder der Landrät_in
(§ 49 Abs. 4 HKO)
Die Abwahl von Landräten ist eine spiegelbildliche Einrichtung zur Direktwahl. Zwei Drittel der Kreistagsmitglieder müssen einem Antrag auf Abwahl zustimmen. Tritt der oder die Amtsinhaber_in nicht innerhalb einer Woche zurück, kommt es zu einem Bürgerentscheid.
Der oder die Amtsinhaber_in ist abgewählt, wenn mindestens 30 Prozent der Wahlberechtigten an der Wahl teilgenommen haben und eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht wurde. Bei Erfolg ist eine Neuwahl formell einzuleiten.