Kapitel 7: Besonderheiten von Städten und Gemeinden
A. Beschreibung der Städte und Gemeinden
Allgemeine Sprachdefinition
In den Vertretungsgremien der Städte und Gemeinden werden für die einzelnen Ämter und Gremien unterschiedliche Sprachregelungen verwendet, so heißt der oder die Bürgermeister_in beispielsweise in den Großstädten Oberbürgermeister_in. Zum besseren Verständnis werden die Bezeichnungen hier aufgeführt:
- a) Kreisfreie Städte und Städte mit Sonderstatus
Oberbürgermeister_in (Verwaltungschef_in), Bürgermeister_in (erste_r Beigeordnete_r)
- b) Städte unter 50.000 Einwohnende
Bürgermeister_in (Verwaltungsspitze,) 1. Beigeordnete_r und weitere Beigeordnete (Verw.), Stadtparlament (Entscheidungsgremium), Magistrat (Verwaltungsorgan)
- c) Gemeinden
Bürgermeister_in (Verwaltungsspitze), 1. Beigeordnete_r und weitere Beigeordnete (Verw.), Gemeindevertretung (Entscheidungsgremium), Gemeindevorstand (Verwaltungsorgan)
Was ist eine Stadt?
Unter einer Stadt wird in Mitteleuropa ein größerer zentraler Ort verstanden, in dem durch die vorhandene Infrastruktur wie Märkte, Gewerbeansiedlungen, Einkaufsmöglichkeiten sowie Verkehrswege und Schulen eine größere Zahl von Menschen leben. Da es aber in der Praxis auch sein kann, dass eine Gemeinde mehr Einwohnende zählt als eine Stadt, kann von einer Stadt nur dann gesprochen werden, wenn ihr die Stadtrechte verliehen wurden. Ihre Vertretungsorgane sind die Stadtverordnetenversammlung (Entscheidungsgremium) und der Magistrat (Verwaltungsspitze). Die Leitung der Behörde obliegt dem Bürgermeister.
Was sind kreisfreie Städte?
(§ 4 HGO)
Kreisfrei sind alle Städte, die mehr als 100.000 Einwohnende haben. Es handelt sich in Hessen um die Städte Frankfurt, Darmstadt, Kassel, Offenbach und Wiesbaden. Zu ihrem Verantwortungsbereich gehören die Aufgaben- und Dienstleistungsbereiche der Landkreise und der Kommunen. Die Stadtoberhäupter heißen Oberbürgermeister_in. Bedingt durch ein hohes Steueraufkommen und die höheren Schlüsselzuweisungen aus der anteiligen Einkommenssteuer verfügen diese Städte über größere kulturelle Einrichtungen (Theater, Oper usw.).
Was sind Städte mit Sonderstatus?
(§ 4a HGO)
Städte mit einem Sonderstatus (Sonderstatusstädte) sind alle Gemeinden mit 50.000 bis 100.000 Einwohner_innen. In Hessen sind dies Bad Homburg, Fulda, Gießen, Marburg, Hanau, Rüsselsheim und Wetzlar. Im Gegensatz zu den kreisfreien Städten übernehmen sie nicht automatisch die Aufgaben der Landkreise. Sie können aber mit ihrem Landkreis eine solche Vereinbarung treffen, sodass einige Aufgaben in die Kreisträgerschaft übergehen. Hierzu gehören meistens die Bauaufsicht, die Jugendhilfe, die Schulträgerschaft (mit Ausnahme von Bad Homburg und Wetzlar) sowie die Volkshochschulen. Kreisfreie Städte bekommen aber trotz eines größeren Aufgabenbereiches geringere Schlüsselzuweisungen als die Sonderstatusstädte. Wie in den kreisfreien Städten ist das Stadtoberhaupt ein_e Oberbürgermeister_in (solange die Einwohnerzahl nicht unter 45.000 sinkt).
Was sind Gemeinden?
Als Gemeinden werden die Orte bezeichnet, die nicht über Stadtrechte verfügen. Im Gegensatz zu den Städten leben in den Gemeinden in den meisten Fällen weniger als 10.000 Einwohner und die Infrastruktur ist weniger ausgeprägt. Gemeinden gelten im Kommunalbereich als die kleinsten Verwaltungseinheiten. Ihre Vertretungsorgane sind die Gemeindevertretung (Entscheidungsgremium) und der Gemeindevorstand (Verwaltungsspitze). Die Leitung der Behörde obliegt dem/der Bürgermeister_in.
Kleinere Gemeinden unter 7.500 Einwohner_innen
Während die Aufgabengebiete von kreisfreien und Sonderstatusstädten erweitert sind, werden bei Städten und Gemeinden, die weniger als 7.500 Einwohner_innen haben, die Aufgaben wieder in die Zuständigkeit der Landkreise zurückübertragen. Zu erwähnen sind hier:
- alle Angelegenheiten um das Versammlungswesen (Demonstrationen) (§ 1 HSOG-DVO)
- Angelegenheiten der Ortspolizeibehörde
B. Aufgabenbereiche der Städte und Gemeinden
Zu den klassischen Gemeindeaufgaben gehören u.a.:
- a) Finanzwesen (Kämmerei, Kasse)
Jede Kommune hat eigene Einnahmen, die sie in eigenen Finanzabteilungen (Kämmerei) und Gemeindekassen verwaltet. Zu ihren Hauptaufgaben zählen die Erstellung des jährlichen Haushaltplans mit den dazugehörigen Finanz- und Investitionsplänen sowie die Finanzkontrolle und die Rechnungslegung. Insofern entspricht diese Abteilung der Buchhaltung eines mittelständischen Unternehmens. Weitere Aufgaben sind u.a.:
- Abwicklung und Begleichung von Forderungen
- Bargeldvorhaltung für das Verwaltungshandeln
- Umschichtung der bisherigen Kredite in günstigere Kredite
- Überwachung und ggf. Eintreiben von Forderungen
- b) Unterhaltung von Kindergärten und Kinderkrippen
Jede Kommune ist gesetzlich verpflichtet, in ihrem Einzugsgebiet Kindergarten- bzw. Kinderkrippenplätze für alle Kinder ab dem dritten Lebensjahr anzubieten. Die Gemeinde muss dafür Räumlichkeiten sowie notwendiges Personal (Erzieher_innen, Reinigungskräfte usw.) bereitstellen. Dabei darf sie auch Angebote von Dritten (z.B. Kirchen und Privatinitiativen) nutzen. Für die Art der inhaltlichen Ausgestaltung und Umsetzung des Angebotes ist in erster Linie das angestellte Fachpersonal zuständig. Die Gemeinde kann allgemeine Richtlinien zur inhaltlichen Arbeit erlassen.
- c) Jugend- und Seniorenarbeit und Förderung
Die Förderung der Jugend- und Seniorenarbeit, die zu den freiwilligen Leistungen einer Kommune zählt, umfasst insbesondere die Einrichtung eines Jugendzentrums, die Durchführung verschiedener Aktivitäten für Jung und Alt (sofern diese nicht von Vereinen geleistet wird) sowie die Unterstützung von Vereinen und Verbänden, die in diesem Bereich tätig sind.
- d) Soziale Dienste
Während der Landkreis Träger der Sozialhilfe ist, kümmern sich die Kommunen um die Bereiche Wohngeld, Sozialwohnungsangebote sowie die Bereitstellung mindestens einer Sozialstation für hilfebedürftige Menschen.
- e) Meldewesen und Standesamt
Hier werden Personalausweise beantragt und ausgehändigt, Meldebestätigungen für Bürger_innen erstellt, Geburts- und Sterbeurkunden ausgestellt sowie Hochzeiten im Rahmen einer feierlichen Verwaltungszeremonie durchgeführt.
- f) Gewerbe- und Ordnungsamt
Diese Ämter gehören neben dem Meldeamt zu den staatstragenden Fachämtern einer Kommunalbehörde. Sie sind beispielsweise zuständig für Gewerbeanmeldungen und die Erteilung von Strafzetteln. Weitere Aufgaben sind u.a.:
- kommunale Fußstreifen im Rahmen der Gefahrenabwehr
- Genehmigung von Versammlungen und Demonstrationen
- Genehmigung von verkaufsoffenen Sonntagen
- An- und Abmeldungen von Gewerben
- Kontrollen bei Ständen und Märkten
Das Gewerbeamt ist nicht mit dem Gewerbeaufsichtsamt (Landesbehörde) zu verwechseln.
- g) Garten- und Grünflächen, Friedhofswesen
Die Erhaltung, Pflege und Schaffung neuer Grünanlagen ist ein weiteres Tätigkeitsfeld der Kommunen. Zu ihren Aufgaben gehört etwa das Schneiden der Bäume und das Mähen des Rasens der öffentlichen Grünanlagen. Sie beaufsichtigen und verwalten das Friedhofswesen und die Krematorien.
- h) Straßenverkehrsbehörde/Ordnungsamt (Kommunalstraßen)
Dieser Behörde obliegen u.a. folgende Aufgaben:
- Reinigung und Winterräumdienst der Gemeindestraßen
- Beseitigung der Abwässer (Kläranlage)
- Unterhaltung und Ausbau der Kanalisation
- Ausweisung der Straßen (z.B. Einbahnstraßen)
- Zuweisung von Parkflächen
- Kontrolle und Überwachung des ruhenden Verkehrs
- Annahme der Anmeldung von Demonstrationen und Infoständen
- i) Weitere Aufgabengebiete der Städte und Gemeinden
- Ortsgericht und Schiedsamt (Beglaubigung, Streitschlichter)
- Stadtplanung, Stadtvermessung
- Sicherstellung der Energieversorgung (z.B. Stadtwerke)
- Bauhof (Bauamt), Grundstücke, Bauunterhaltung
- Bauleitplanung
- Wohnungswesen
C. Wie finanzieren sich die Städte und Gemeinden?
Allgemeines
Damit die beschriebenen Aufgaben sich auch finanzieren lassen, sind die Städte und Gemeinden durch das Grundgesetz berechtigt, aber auch verpflichtet, für ihr Einzugsgebiet von ihren Bürger_innen sowie den Gewerbetreibenden Steuern, Abgaben und Gebühren zu erheben. Die Höhe der einzelnen Einnahmen regeln die Gemeinden je nach Bedarf unterschiedlich.
Anteilige Einkommens- und Mehrwertsteuer
Aus den Steuereinnahmen des Bundes erhalten die Städte und Gemeinden proportional zur Zahl der Einwohner_innen mit Erstwohnsitz jeweils 15 Prozent aus der Einkommenssteuer sowie 2,2 Prozent aus der Mehrwertsteuer.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer gehört zu den einnahmestarken Finanzquellen der Kommunen. Sie wird für alle Unternehmen, die mit einem Haupt- oder Nebenstandort (Teilveranlagung) ansässig sind, fällig. Die Anzahl der Unternehmen in den einzelnen Gebieten ist sehr unterschiedlich. In der Regel gibt es in Ballungsräumen bis zu einem Umkreis von ca. 10 bis 25 Kilometern eine besonders starke Ansiedlung. Die Gewerbesteuer bemisst sich nach der Höhe der erwirtschafteten Erträge abzüglich aller Ausgaben. Die Kommunen haben durch die Festlegung des Gewerbesteuerhebesatzes direkten Einfluss auf das Aufkommen aus dieser Steuer.
Grundsteuer
Die Gemeinden sind berechtigt und im Rahmen der Finanzpolitik auch verpflichtet von Kapitalgesellschaften und/oder Personengesellschaften sowie Privatpersonen für bebaute oder unbebaute Grundstücke die auf ihren Gebiet liegen, eine sogenannten Grundsteuer zu erheben. Die Höhe dieser Steuer richtet zum einen dahin gehend, ob es sich bei diesen Grundstück(en) um ein:
- 1. land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A), oder ein
- 2. Grund- und/oder Betriebsvermögen eines bebauten oder unbebauten Grundstückes (Grundsteuer B) handelt.
Das zuständige Finanzamt obliegt es den Wert der jeweils einzelnen Grundstücke festzulegen (Einheitswert = Steuermessbetrag).
Auf dieser Grundlage beschließen dann die jeweiligen Gemeindeparlamente für die oben aufgeführten Grundstücksarten einen sogenannten Hebesatz, der die Höhe dieser Grundsteuer festlegt.
Hinweis:
Die Höhe dieser Grundsteuer richtet sich u.a. nach der Grundstücksgröße und dessen Nutzung, so ist die Steuer für bebaute Grundstücke höher als für unbebaute. Auch hier hat die Kommune durch Festlegung des Hebesatzes Einfluss auf das Steueraufkommen.
Durch Festlegung des Hebesatzes üben die jeweiligen Kommunen, Einfluss auf das Steueraufkommen ihrer Gemeinde aus.
Hundesteuer
Die Gemeinde erhebt eine Hundesteuer, um die Reinigung von Straßen und Grünanlagen zu gewährleisten.
Spielapparatesteuer
Die Höhe der Spielapparatesteuer legt die Gemeinde fest. Auch wenn sie zu den Bagatellsteuern gehört, sehen die Gemeinden in dieser Steuer vor allem eine Maßnahme zur Suchtprävention (Spielsucht).
Einnahmen durch wirtschaftliche Betätigungen
Je größer eine Gemeinde ist, desto stärker kann sie sich wirtschaftlich betätigen und Erträge für den Haushalt erwirtschaften. Ausschüttungen der Sparkasse oder Gewinne der Stadtwerke gehören ebenso dazu wie Überschüsse der kommunalen Wohnungsbaugesellschaft.
Gebühren und Beiträge
(§§ 9 bis 11 KAG)
Über Gebühren finanziert die Kommune bestimmte Leistungen. Gebühren werden für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen erhoben, z.B. für Bußgeldbescheide, Kanalreinigung, Kindergärten, Parkplätze, Museen, Schwimmbäder, und sollen helfen, die Ausgaben z.B. in den Kindergärten auszugleichen.
Mittel aus dem kommunalen Finanzausgleich Hessen
(Art. 137 Abs. 5 HV)
Das Land Hessen stellt den Kommunen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Geldmittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs zur Verfügung. Die Einzelheiten sind im Finanzausgleichsgesetz (KFA) geregelt. Der kommunale Finanzausgleich gleicht die unterschiedliche Finanzkraft der Kommunen zu einem beträchtlichen Teil aus. Er fällt mit Ausnahme der Zuweisungen aus dem Landesausgleichsstock in den Aufgabenbereich des Hessischen Ministeriums der Finanzen. Für den Finanzausgleich wird vom Land jedes Jahr ein bestimmter Betrag zur Verfügung gestellt. Er beträgt 23 vom Hundert der dem Land verbleibenden Einnahmen an Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer, Vermögenssteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Grunderwerbssteuer und der Gewerbesteuerumlage. Hinzu kommen weitere Beträge, die aus dem Landeshaushalt zugeführt werden.
(siehe hierzu https://verwaltung.hessen.de/irj/HMdI_Internet?cid=98a3d561bf54f70c27eb727a8ef11bcf)
D. Fachplanungen der Städte und Gemeinden
Bebauungsplan
(§ 1 BauGB)
Im Bebauungsplan legt eine Gemeinde als Satzung (Ortsregelung) fest, welche Nutzungen auf einer Fläche zulässig sind. Der Bebauungsplan wird in der Regel nur für einen Teil des Gemeindegebietes, etwa eine Gruppe von Grundstücken oder einen Stadtteil, aufgestellt. Üblicherweise besteht der Plan aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B). Ein Bebauungsplan kann aber beispielsweise auch nur aus einem textlichen Teil mit Begründung bestehen. Nicht Teil der Satzung, aber im Rahmen des Verfahrens zwingend erforderlich ist eine Erläuterung, in der die Ziele und Zwecke der Planung dargelegt sind und in der Festsetzungen erläutert werden (Begründung). Teil der Begründung ist auch der Umweltbericht (Bauleitplanung).
Flächennutzungsplan
(§ 5 BauGB)
Der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) ist ein Planungsinstrument (Planzeichnung mit Begründung) der öffentlichen Verwaltung und steuert die städtebauliche Entwicklung der Gemeinden. Er ist Teil des Raumordnungssystems der Bundesrepublik Deutschland. In Gemeinden wird die unterste Ebene der Raumordnung Bauleitplanung genannt. Die Bauleitplanung ist zweistufig und besteht aus einem Flächennutzungsplan und einem Bebauungsplan.
Die Inhalte, das Verfahren der Planaufstellung und die rechtlichen Folgewirkungen des Flächennutzungsplanes sind im Baugesetzbuch definiert. Ergänzende Vorgaben zu den Inhalten finden sich in der Baunutzungsverordnung.
Haushaltsplan
(§ 95 HGO)
Der Haushaltsplan umfasst sämtliche geplanten Ausgaben, Einnahmen und Verpflichtungen einer Gemeinde für die Umsetzung ihrer Aufgaben für ein Kalenderjahr. Er wird in der Regel für ein Jahr festgelegt. Die Gemeinde kann auch einen Doppelhaushalt verabschieden, der in Form einer doppelten Buchführung aufgestellt werden muss. Er enthält neben den Verwaltungsausgaben die Kosten für geplante Baumaßnahmen, Straßenausbau oder Unterstützung sozialer Einrichtungen sowie die Zahl erforderlicher Arbeitsstellen inklusive Besoldungs- und Vergütungsgruppen. Der Haushaltsplan wird in einen Ergebnis- und einen Finanzplan gegliedert und dient der Kreisverwaltung als Grundlage für die Erledigung ihrer Aufgaben.
Jugendhilfeplan
(§ 80 SGB VIII)
Mit der Jugendhilfeplanung soll die örtliche Jugendhilfe gestaltet und entwickelt werden. Ziel der Pläne ist es, im Landkreis gute Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien zu erhalten oder zu schaffen und ein bedarfsgerechtes Jugendhilfeangebot rechtzeitig bereitzustellen. Zu ihren Aufgaben gehören die Bestandsfeststellung von Einrichtungen und Diensten und die mittelfristige Bedarfsermittlung in Bereichen wie den Kindertageseinrichtungen, den Hilfen zur Erziehung oder der Jugendarbeit.
An den Planungsvorhaben werden die freien Träger der Jugendhilfe beteiligt, z.B. in Form von Arbeitsgemeinschaften. Die endgültige Entscheidung obliegt dem kommunalen Selbstbestimmungsgremium.
Jugendhilfeausschuss
(§ 71 SGB VIII)
Im Gegensatz zu den Ausschüssen der „kommunalen Selbstverwaltungsgremien" und den Kommissionen (§§ 72 HGO, 43 HKO) hat der Jugendhilfeausschuss eine Doppelfunktion. Als Ausschuss ist er Teil des Jugendamtes. Er ist aber auch eine Kommission, die zu 40 Prozent aus Menschen besteht, die von (den nach § 75 SGB VIII) anerkannten freien Trägern der Jugendhilfe vorgeschlagen werden und die ebenso wie die 60 Prozent Vertreter_innen der Vertretungskörperschaften von Letzteren gewählt werden.
Zu den Aufgaben des Jugendhilfeausschusses zählen:
- die Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und deren Familien (§§ 27 bis 41 SGB VIII)
- die Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII)
- die Förderung der freien Jugendhilfe (§ 74 SGB VIII)
Hinweis:
Jugendhilfeausschüsse werden außer von den Landkreisen nur noch von den Jugendämtern der kreisfreien Städte und Sonderstatusstädte eingerichtet und von den Stadtverordnetenversammlungen beschlossen.
Schulentwicklungsplan (SEP)
(§ 145 HSchG)
Kommunale Schulträger in Hessen sind
- alle hessischen Landkreise
- alle hessischen kreisfreien Städte
- die Sonderstatusstädte nach § 4a HGO mit Ausnahme Bad Homburg und Wetzlar
- Kelsterbach im Landkreis Groß-Gerau
Darüber hinaus gibt es noch eine Anzahl von Schulen, die in der sogenannten freien Trägerschaft stehen. Hierzu gehören beispielsweise Schulen des Landeswohlfahrtsverbands und solche in kirchlicher Trägerschaft (z.B. Marienschulen), die Hessenkollegs, die Staatlichen Techniker Schulen (Land Hessen) und die Odenwaldschule. Diese Schulträger sind verpflichtet, für ihren Einzugsbereich (beispielsweise Gebiet des Landkreises) für die Entwicklung seiner Schulen einen Schulentwicklungsplan aufzustellen. Ziel der kommunalen Schulentwicklungsplanung ist die Sicherung des benötigten Schulraumes und die Bereitstellung der Sachmittel (Einrichtungen, Lehr- und Lernmittel), um ein pädagogisch leistungsfähiges Schulsystem zu ermöglichen. Nach Beschluss (bzw. in Zusammenarbeit mit der Schulgemeinde) kann auch eine Änderung der Schulform in die Schulentwicklungsplanung aufgenommen werden.
Die Gestaltung des Schulangebotes ist Aufgabe des Schulträgers. Die erforderlichen Gebäude und Sachmittel müssen rechtzeitig für den Unterricht zur Verfügung stehen. Über die Prognose der zukünftigen Schülerzahlen sollen notwendige Investitionen und organisatorische Maßnahmen bereits im Vorfeld erkannt werden, um dadurch rechtzeitig Entwicklungsprozesse einzuleiten, die den Bedürfnissen in der Schullandschaft Rechnung tragen. Schulentwicklungspläne müssen von den zuständigen Kreistagen als Satzung beschlossen werden. Um Rechtskraft zu erlangen, bedürfen sie der Genehmigung des hessischen Kultusministeriums.
Verkehrswegeplan
Für Landkreise und Städte regelt der Verkehrsentwicklungsplan (VEP) oder Generalverkehrsplan bzw. Gesamtverkehrsplan die Entwicklung im Bereich Verkehr. Der Planungszeitraum kann unterschiedlich ausfallen, beträgt in der Regel jedoch 10 bis 20 Jahre. Inhaltlich legt der Verkehrsentwicklungsplan Ziele und Strategien für die Entwicklung und den Ausbau der Verkehrsinfrastruktur fest und dient als Orientierungspunkt für Politiker, Planer und Bürger. Die langfristige Planung vermindert, verlagert und steuert das Verkehrsaufkommen einer Stadt oder Gemeinde, erhöht die Lebensqualität und stärkt den Umweltschutz. Grundlage für die Aufstellung der Verkehrsentwicklungsplanung sind verlässliche Daten der Einwohner- und Mobilitätsstatistik. Aus diesen Daten lassen sich Prognosen erstellen, die die Entwicklung aufzeigen. Wesentlich ist die Einbindung der Pläne in übergeordnete Planungen ebenso wie in jene von Nachbarregionen. Pläne für den Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs werden als Nahverkehrsplan bezeichnet.
Wichtig:
Der Verkehrswegeplan wird außer von den Landkreisen nur noch von kreisfreien Städten und Sonderstatusstädten erstellt.
E. Einreichung eines Bürgerbegehrens
Was ist ein Bürgerbegehren?
(§ 8b HGO)
Ein Bürgerbegehren ist der Antrag der Bürger_innen an die Gemeindevertretung, einen Bürgerentscheid durchzuführen. Auf Kreisebene ist ein Bürgerbegehren nicht vorgesehen. Ein Bürgerentscheid ist die Abstimmung der Bürger_innen über eine kommunalpolitische Sachfrage. Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind Instrumente, mit denen sich die Bürger_innen auf kommunaler Ebene in den politischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess aktiv einmischen können. So können Maßnahmen verhindert oder ersetzt werden, die von kommunalen Gremien beschlossen wurden.
Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt wurde. Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet die Gemeindevertretung. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahmen beschließt. Die Gemeindevertretung kann mit Zustimmung der Vertrauenspersonen Unstimmigkeiten im Wortlaut der Fragestellung des Bürgerbegehrens bereinigen.
Was Bürgerbegehren nicht sind
Bürgerbegehren sind nicht dazu da, individuelle Einzelinteressen durchzusetzen, z.B. nachträglich die Zustimmung zu einem abgelehnten Bauantrag zu erzwingen. Da es sich bei einem Bauantrag um einen Verwaltungsakt handelt, können die Betroffenen sowieso innerhalb eines Monats Rechtsmittel hierzu einlegen. Bürgerbegehren dienen vielmehr den Bürger_innen dazu, die Beschlüsse der Gemeindevertretung zu korrigieren bzw. Maßnahmen von allgemeinem Interesse durchzusetzen.
Das Bürgerbegehren
(nach § 8b Abs. 3 HGO)
Das Bürgerbegehren ist schriftlich bei dem Gemeindevorstand einzureichen. Richtet es sich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung, muss es innerhalb von acht Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Das Bürgerbegehren muss die zu entscheidende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Es sind bis zu drei Vertrauenspersonen zu benennen, die zur Entgegennahme von Mitteilungen, Entscheidungen der Gemeinde und zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Gemeindevorstand ermächtigt sind.
Quorum zum Einreichen des Bürgerbegehrens
(§ 8b Abs. 3 HGO)
Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 Prozent (ab 50.000 Einwohner_innen von mindestens 5 Prozent und ab 100.000 von mindestens 3 Prozent) der bei der vorangegangenen Kommunalwahl wahlberechtigten Einwohner_innen unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner_innen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Auf Wunsch informiert der Gemeindevorstand vor der Unterschriftensammlung über die gesetzlichen Bestimmungen, die ein Bürgerbegehren erfüllen muss.
Ausschluss von einem Bürgerbegehren (§ 8b Abs. 2 HGO)
Von einem Bürgerbegehren sind folgende Themen ausgeschlossen:
- Weisungsaufgaben und Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Gemeindevorstand oder dem oder der Bürgermeister_in obliegen
- Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung
- die Rechtsverhältnisse der Gemeindevertreter_innen, der Mitglieder des Gemeindevorstands und der sonstigen Gemeindebediensteten
- die Haushaltssatzung (einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe), die Gemeindeabgaben und die Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe der Gemeinde
- die Feststellung des Jahresabschlusses (§ 112 HGO) und der Eigenbetriebe
- Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung mit Ausnahme des Aufstellungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)
- Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren sowie über Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen
Durchführung des Bürgerentscheids
(§ 8b Abs. 5 HGO)
Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss den Bürger_innen die von den Gemeindeorganen vertretene Auffassung dargelegt werden. Der Bürgerentscheid ist erfolgreich, wenn eine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen ihn befürwortet hat, sofern diese Mehrheit mindestens 25 % der Stimmberechtigten beträgt. Ist die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat die Gemeindevertretung die Angelegenheit zu entscheiden.
Annahme des Bürgerentscheids
(§ 8b Abs. 7 HGO)
Wenn der Bürgerentscheid die erforderliche Mehrheit erhalten hat, wirkt er wie ein endgültiger Beschluss der Gemeindevertretung. Die Gemeindevertretung kann einen Bürgerentscheid frühestens nach drei Jahren abändern. Die §§ 63 und 138 HGO finden keine Anwendung.